Allgemeine Geschäftsbedingungen der otc-kri7 GmbH


§ I. Allgemeiner Geltungsbereich

(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und unsere Kunden gelten die zwingenden Bestimmungen, die nicht abgeändert werden können, also  jene Bestimmungen des ABGB, KSchG, UGB. Darüber hinaus gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingung. Mündliche Nebenabreden werden nicht zum
Vertragsinhalt und somit ausgeschlossen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der otc-kri7 GmbH gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen der otc-kri7 GmbH und dem Kunden getroffen werden, sind schriftlichen niederzulegen.

(3) Als Vertragssprache wird ausschließlich die deutsche Sprache festgelegt.


§ 2. Angebote

(1) Alle Angebote und Kostenvoranschläge, die wir stellen, sind freibleibend.

(2) Der Kunde wird bei etwaigen Änderungen betreffend von uns gestellten Angebote beziehungsweise Kostenvoranschläge umgehend informiert.

(3) Der Kunde hat für die Besichtigung, die eventuell für eine Anbotsstellung (Kostenvoranschlag)erforderlich ist, die Kosten der An-und Rückfahrt zu bezahlen. Für die An-und Rückfahrt wird ein Kilometerentgelt von EUR 0,25 berechnet, die der Kunde, der eine Besichtigung vereinbart hat, zu bezahlen hat.

(4) Die Anfahrtskosten für eine Anbotsstellung entfallen bei einer Auftragserteilung.


§ 3. Vertragsschluss

(1) Der Werkvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärung der beiden Parteien zustande.

(2) Sollte durch die otc-kri7 GmbH ein Subunternehmen beauftragt worden sein, dann ist dieses zur Änderung oder Ergänzung von Aufträgen nicht berechtigt.

(3) Sämtliche Vertragsänderungen können nur zwischen der otc-kri7 GmbH und dem Kunden vorgenommen werden.

(4) Der Leistungsumfang wird im Rahmen des Vertrages bestimmt. Der Kunde hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Mehrleistung der otc-kri7 GmbH. Der Kunde hat über den vereinbarten Leistungsumfang keinerlei Ansprüche auf Zusatz-oder Mehrforderungen.

(5) Die otc-kri7 GmbH hat sich aus eigenem heraus und selbständig über die örtlichen Verhältnisse und eventuell daraus resultierender Erschwernisse und Behinderungen vor Ort zu informieren.


§ 4. Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten ausschließlich die aus dem Angebot vereinbarten Entgelte für die Leistung, es sei denn aus dem Vertrag ergibt sich etwas anderes. In den Preisen enthalten sind Material, Gerätemieten, Wegelöhne (ausgenommen § 4 Abs. 1), Lohnnebenkosten, Überstunden. Nachforderungen, die vom Entgelt, das im Vertragsinhalt vereinbart wurde abweichen sind ausgeschlossen.

(2) Die Zahlung seitens des Kunden hat, sofern nichts anderes vereinbart, spätestens 5 Werktage nach Rechnungslegung zu erfolgen. Die otc-kri7 GmbH behält sich vor, dass sie ohne Angaben von Gründen einen Vorschuss verlangen kann.

(3) Nachlässe werden nur dann gewährt, wenn diese vertraglich festgehalten wurden und der Schriftform genügen (§ 1 Abs.2).

(4) Der otc-kri7 GmbH stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang zu.

 
§ 5. Terminvereinbarung

(1) Die otc-kri7 GmbH verpflichtet sich innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraumes ihre Leistung zu erbringen.

(2) Jede Haftung für Verzögerung, die auf Dritte zurückzuführen ist, ist ausgeschlossen.

(3) Die otc-kri7 GmbH verpflichtet sich, dass sie den Auftraggeber für den Fall der nicht fristgerechten Leistung umgehend in Kenntnis setzt. Ansprüche gegen die otc-kri7 GmbH kommen nur dann in Betracht, wenn diese nach § 7 Abs. 1 es verabsäumt den Auftraggeber zu informieren.


§ 6. Befreiung von der Leistungspflicht

(1) Muss die otc-kri7 GmbH für den Transport von Fahrnissen ein Drittunternehmen beauftragen, dann ist diese nicht verpflichtet, dass sie das günstigste Speditionsunternehmen beauftrag. Sämtliche von otc-kri7 GmbH gewählte Speditionsunternehmen gelten sohin als vom Kunden genehmigt.

(2) Jegliche Haftung für Schäden, die durch Drittunternehmen (insbesondere Speditionen)sowie von Leasingkräften, die von der otc-kri7 GmbH verursacht wurden, ist ausgeschlossen.
 

§ 7. Haftung

(1) Sämtliche Schadensersatzansprüche werden insofern ausgeschlossen als diese durch leichte Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden.

(2) Die otc-kri7 GmbH haftet daher nur für jene Schäden, die auf vorsätzlicher oder grober Vertragsverletzung beruhen.

(3) Die Haftung der otc-kri7 GmbH für Schäden, die durch Dritte verursacht wurden, ist ausgeschlossen.

(4) Jedwede Haftung für entgangenen Gewinn, immaterielle Schäden, Folgeschäden aller Art und Ansprüche Dritter ist auch bei krass grober Fahrlässigkeit jedenfalls ausgeschlossen.

(5) Die otc-kri7 GmbH haftet nur im Umfang der Haftpflichtversicherungssumme. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(6) Die Schadensersatzansprüche verjähren binnen sechs Monate ab Kenntnis des Schädigers und des Schadens und jedenfalls definitiv drei Jahre ab Schadenseintritt.

(7) Sämtliche Ansprüche aus Schäden im Zuge der Produkthaftung, die durch Reinigungsmittel verursacht wurden, sind ausschließlich beim Hersteller geltend zu machen.

(8) Generell wird die Produkthaftung ausgeschlossen und haftet ausschließlich der Hersteller hierfür.


§ 8. Gewährleistung

(1) Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Liegt ein Mangel vor, so ist der Kunde nicht berechtigt diesen selbst oder durch einen Dritten beheben zu lassen, sondern hat der Kunde der otc-kri7 GmbH in ausreichender Frist die Möglichkeit zu geben, die Verbesserung vorzunehmen.

(3) Jedweder Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung ist ausgeschlossen. Eine Wandlung beziehungsweise Preisminderung ist lediglich dann zulässig, wenn die otc-kri7 GmbH nicht in der Lage ist die Verbesserung vorzunehmen.

(4) Die otc-kri7 GmbH behält sich vor bei allfälligen Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Erfüllung einen Sachverständigen hinzuziehen.

(5) Jede Veränderung, die durch Dritte herbeigeführt wurde oder bei nicht sachgerechter Handhabung, schließt die Haftung der otc-kri7 GmbH jedenfalls aus.

(6) Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung sind jedenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen.

(7) Gewährleistungsansprüche des Kunden sind innerhalb der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend zu machen, soweit sie von der otc-kri7 GmbH nicht schriftlich anerkannt werden.

(8) Der Kunde muss der otc-kri7 GmbH auf deren Verlangen ungehindert Zutritt zum Einsatzort verschaffen. Andernfalls der Anspruch auf Verbesserung gegenüber der otc-kri7 GmbH erlischt.

(9) Stellt sich im Zuge der Vornahme der Verbesserung heraus, dass keine Gewährleistungsansprüche gegenüber der otc-kri7 GmbH vorliegen, dann hat der Kunde hierfür Ersatz zu leisten und die erhaltene Leistung und Kosten für fremde Aufträge, die durch die Verbesserung hintangehalten wurden, zu ersetzen.

(10) Die Wegzeit sowie die Fahrtkosten gehen jedenfalls zu Lasten des Kunden.


§ 9. Eigentumsübergang

(1) Die otc-kri7 GmbH erwirbt im Zuge der Räumung Eigentum an sämtlichen Fahrnissen, wenn deren Entsorgung vereinbart wurde.

(2) Der Kunde hat gegen die otc-kri7 GmbH nach Eigentumsübergang keinen Herausgabeanspruch mehr.

(3) Es liegt am Kunden eine Schätzung sämtlicher Fahrnisse (durch fachkundige Dritte) vorzunehmen. Ein Irrtum über die Wertbeschaffenheit geht daher zu Lasten des Kunden und begründet keine Rückstellungspflicht der otc-kri7 GmbH.

(4) Die otc-kri7 GmbH ist nicht verpflichtet eine Aufstellung sämtlicher Fahrnisse vorzunehmen.

(5) Die otc-kri7 GmbH trifft keinerlei Verpflichtungen betreffend der Nachforschung der Eigentumsverhältnisse, sondern führt lediglich Unredlichkeit der otc-kri7 GmbH zu einer Haftung, die sich auf die Rückstellung der unredlich erworbenen Sache oder deren Wert beschränkt. Eine darüber hinausgehende Haftung ist jedenfalls ausgeschlossen.


§ 10. Gerichtsstand und Rechtswahl

(1) Für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, wird als Gerichtsstand das sachlich Zuständige Gericht in Wien vereinbart.

(2) Die otc-kri GmbH behält sich vor, Klage gegen den Kunden bei dessen allgemeinen Gerichtsstand einzubringen.

(3) Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht - unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes vom 11.04.1980 –Anwendung.

(4) Die Anwendung von Kollisionsnormen wird ausgeschlossen.


 § 11. Salvatorische Klausel

(1) Sind eine oder mehrere Klauseln der AGB unwirksam, dann beeinträchtigt dies die Geltung der restlichen Bestimmungen nicht.

(2) Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt als vereinbart eine wirksame oder durchführbare Bestimmung, die wirtschaftlich der unwirksamen oder/und undurchführbaren am nächsten kommt.